Kooperationsvertrag für Agenturen
Stand: 23. Oktober 2026
§ 1 Vertragsparteien
Dieser Kooperationsvertrag wird geschlossen zwischen der BGGI GmbH, Rostocker Straße 43, 53117 Bonn, Registergericht Amtsgericht Bonn, HRB 26753 („BGGI“), Betreiberin der Plattform „Love Your Life“, einer Marke der BGGI GmbH, und der Agentur, die ihn über die Plattform digital annimmt („Agentur“).
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand sind die Leistungen der Agentur nach § 5 Absatz 1 — Betreuung, Übersetzung, Dolmetscherleistungen, Visum- und Reiseorganisation, Fallbegleitung und Verwaltung — für Patientinnen und Patienten, die über die Plattform „Love Your Life“ betreut werden, und die Vergütung dieser Leistungen. Die Agentur legt die von ihr betreuten Patientinnen und Patienten in der Plattform an und begleitet sie während des Vorgangs.
Schließt die Agentur mit BGGI einen Vertrag für aktive Agenten, ersetzt dieser den vorliegenden Kooperationsvertrag nach seinen eigenen Bestimmungen. Wird die Agentur einer anderen Agentur als Unteragentur zugeordnet (§§ 13 und 19), gilt dieser Vertrag fort; die Zuordnung ändert allein die Aufteilung ihres Anteils nach § 13.
§ 3 Stellung der Agentur
Die Agentur ist selbstständig tätig. Ein Anstellungs-, Gesellschafts- oder Handelsvertreterverhältnis wird nicht begründet; die Agentur vertritt BGGI nicht und gibt in deren Namen keine Erklärungen ab.
Die Agentur erbringt keine Heilbehandlung und keine medizinische Beratung. Sie äußert sich nicht zu Diagnose, Therapie, Erfolgsaussichten oder Behandlungsdauer und erteilt keinen medizinischen Rat zur Wahl einer bestimmten Ärztin, eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Klinik. Die Wahl der Ärztin, des Arztes oder des Hauses trifft allein die Patientin oder der Patient; die Agentur nimmt darauf keinen Einfluss, auch nicht zugunsten von Leistungserbringern, die sie zur Aufnahme vorgeschlagen hat (§ 9).
BGGI erbringt über die Plattform Leistungen der Organisation und Begleitung: Bereitstellung der Plattform, Auswahl, Buchung und Koordination von Leistungen Dritter, Kommunikation und, soweit gebucht, Unterstützung bei der Übersetzung. Die ärztliche, pflegerische, therapeutische, pharmazeutische und jede sonstige Fachleistung sowie Beförderung, Unterkunft und Versicherungsschutz erbringen und verantworten allein die jeweiligen Leistungserbringer im eigenen Namen. Der Behandlungsvertrag kommt unmittelbar mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt oder dem behandelnden Haus zustande, der Kaufvertrag über Arzneimittel mit der Apotheke und der Versicherungsvertrag mit dem Versicherer; BGGI wird nicht Partei dieser Verträge.
Die Agentur stellt die Rolle der BGGI gegenüber Patientinnen, Patienten und Dritten nicht anders dar. Sie gibt keine Zusagen zu Behandlungserfolg, Terminen, Kosten oder Erstattungen ab, die über die in der Plattform ausgewiesenen Angaben hinausgehen. Für ihre eigene Tätigkeit, ihre Angaben und Zusagen sowie für das Handeln ihrer Mitarbeitenden und Beauftragten ist allein die Agentur verantwortlich.
§ 4 Ausschluss der Heilberufe
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angehörige anderer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe — insbesondere der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Logopädie, des Hebammenwesens und des Rettungsdienstes — können nicht Agentur sein. Dasselbe gilt für Personen, die für eine Klinik, eine Praxis oder eine Apotheke handeln. Der Ausschluss erfasst auch die Inhaberinnen und Inhaber, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Agentur.
Bei der Registrierung erklärt die Agentur in der Plattform, dass keiner dieser Fälle vorliegt; gespeichert werden Zeitpunkt und Fassung der Erklärung. Eine Agentur, die vor Einführung dieser Erklärung freigegeben wurde, gibt sie bei der Annahme dieser Fassung des Vertrags ab. Die Plattform weist eine Registrierung ab und verweigert die Freigabe, wenn das Konto oder die E-Mail-Adresse bereits als Ärztin oder Arzt, Klinik, Apotheke, Fachkraft eines Heilberufs, Versorgungspartner oder Diagnostik- und Leistungsstelle geführt wird.
Tritt einer dieser Fälle später ein, teilt die Agentur dies BGGI unverzüglich mit. BGGI kann den Vertrag dann aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen; für Leistungen nach diesem Zeitpunkt entsteht kein Anspruch.
§ 5 Leistungen
Leistungen der Agentur im Sinne dieses Vertrags sind: (a) Betreuung — die Agentur ist für die von ihr betreute Person während des Vorgangs erreichbar, erklärt die Abläufe der Plattform und beantwortet Rückfragen; (b) Übersetzung — Übersetzung von Unterlagen, Mitteilungen und Angaben der Person; (c) Dolmetscherleistungen — mündliche Sprachmittlung bei Gesprächen, Terminen und Telefonaten, soweit die Agentur sie selbst erbringt; (d) Visum- und Reiseorganisation — Unterstützung bei Einladungsschreiben, Visumsantrag, Anreise, Unterkunft und Transfer; (e) Fallbegleitung — Begleitung des Falls von der Anlage bis zum Abschluss, Vervollständigung von Angaben und Unterlagen und Abstimmung von Terminen; (f) Verwaltung — Anlage und Pflege des Vorgangs in der Plattform, Einholung der erforderlichen Einwilligungen und Nachhalten von Zahlungen und Fristen.
Die Agentur hält die Leistungen, die sie im Vorgang erbringt, in der Plattform fest, insbesondere durch Nachrichten, Notizen, hochgeladene Unterlagen und abgestimmte Termine. Diese Einträge sind der Nachweis der erbrachten Leistungen nach § 8.
BGGI erbringt gegenüber der Agentur folgende Leistungen: Bereitstellung des Agenturbereichs der Plattform mit Zugängen und Postfächern (§ 6), des Werbelinks, des QR-Codes und des Agenturcodes (§ 10), der Vorlagen für E-Mails (§ 17) sowie Abrechnung und Auszahlung der Vergütung (§ 8).
§ 6 Freigabe und Zugang
Der Zugang zum Agenturbereich der Plattform setzt die vorherige Freigabe durch BGGI voraus. Vor der Freigabe besteht kein Zugriff auf Patientendaten.
Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden. Für Mitarbeitende der Agentur werden eigene Zugänge eingerichtet; ausgeschiedene Personen meldet die Agentur unverzüglich zur Sperrung.
Die Postfächer und E-Mail-Adressen, die die Agentur und ihre Mitarbeitenden auf der Plattform erhalten, dürfen ausschließlich für Angelegenheiten der Plattform genutzt werden. Eine private oder plattformfremde Nutzung ist nicht gestattet.
Über Zugänge, Sperren und sonstige Maßnahmen gegenüber ihren eigenen Mitarbeitenden entscheidet die Agentur im Rahmen dieses Vertrags. Die Inhaber und die Geschäftsführung der BGGI entscheiden über Maßnahmen gegenüber allen Nutzerinnen und Nutzern der Plattform, einschließlich der Agentur und ihrer Mitarbeitenden.
Die Agentur erhält in der Plattform einen eigenen Code für Anfragen bei Fabian, dem KI-Assistenten von Love Your Life, auf WhatsApp über die zentrale Rufnummer von Love Your Life. Dazu hinterlegt das Inhaberkonto der Agentur eine Telefonnummer und eine eigene PIN; beides ändert nur das Inhaberkonto, und eine Telefonnummer kann nur einer Agentur gehören. Auskunft erhält die Agentur nur, wenn die Nachricht von der hinterlegten Telefonnummer kommt und Code und PIN stimmen; nach wiederholt falscher PIN wird der Zugang vorübergehend gesperrt. Fabian beantwortet dann ausschließlich Fragen zum eigenen Bereich der Agentur — ihre Zahlen und den Stand der Fälle der von ihr betreuten Personen, ohne Namen —, nur als Text, in der Sprache, in der die Agentur schreibt, sonst auf Englisch, und höchstens so oft innerhalb von 24 Stunden, wie es in der Plattform hinterlegt ist, derzeit viermal; danach verweist er auf das Portal. Ob die Funktion eingeschaltet ist, entscheidet BGGI.
BGGI kann die Agentur als Büro von Love Your Life für ein oder mehrere Länder anlegen und freischalten; über Anlage, Länder, die dafür freigeschalteten Personen und die Sperre entscheidet allein die Geschäftsführung der BGGI, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nur einer so freigeschalteten Agentur kann BGGI einzelne Fälle zur Bearbeitung weiterleiten. Für einen weitergeleiteten Fall sehen das Inhaberkonto der Agentur und die für das Büro freigeschalteten Personen dieselbe Akte wie BGGI, ohne Preisbelege, verknüpfte frühere Fälle nur, wenn auch diese weitergeleitet sind, und nicht, solange der Fall angehalten ist; jede Weiterleitung und jeder Zugriff werden protokolliert. Sie sehen die Termine des Falls mit Fahrerinnen und Fahrern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, ändern sie aber nicht, und schreiben aus dem Fall nur einer Patientin oder einem Patienten, die oder den die Agentur selbst betreut. Einer freigeschalteten Agentur können außerdem Anrufe aus ihren Ländern über die zentrale Rufnummer von
§ 7 Pflichten der Parteien
Die Agentur legt die von ihr betreuten Patientinnen und Patienten in der Plattform an, erfasst deren Angaben wahrheitsgemäß und vollständig, lädt die vorhandenen Unterlagen lesbar hoch und hält den Vorgang aktuell.
Die Agentur klärt die betroffene Person vor der Anlage über die Verarbeitung ihrer Daten auf und holt die erforderlichen Einwilligungen ein, insbesondere die gesonderte Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Ohne diese Einwilligung dürfen medizinische Unterlagen nicht übermittelt werden.
Die Agentur begleitet die Patientin oder den Patienten während des Vorgangs, übersetzt bei Bedarf und bleibt für Rückfragen erreichbar. Für Übersetzungen, die sie selbst anfertigt, ist die Agentur verantwortlich; sie sind keine Leistung der BGGI.
BGGI weist der Agentur zu jedem Vorgang Agenturaufschlag, reinen Betrag, einbezogene Positionen und Anteil aus (§ 8 Absatz 7), teilt ihr Änderungen der Sätze nach § 11 mit und zahlt verdiente Vergütungen nach § 8 aus.
Eröffnet die Agentur für eine von ihr betreute Person einen Fall, stehen ihr dieselben ersten Leistungen zur Wahl wie der Person im eigenen Portal — eine kurze Rückmeldung, ein Bericht oder eine Videoberatung — mit demselben Gesamtbetrag. Die Agentur wählt nur im Einvernehmen mit der Person und nennt ihr den Gesamtbetrag, bevor sie die Wahl bestätigt; eine bestimmte Ärztin oder einen bestimmten Arzt wählt die Agentur nicht.
Hat BGGI der Agentur die Zahlung per QR-Code oder Link oder mit Tap to Pay freigeschaltet, kann die Agentur zu einem Fall einer von ihr betreuten Person im Bereich „Kassieren“ einen Betrag für eine Leistung vor Ort anlegen und vor der Person kassieren; es gilt die in der Plattform hinterlegte Höchstgrenze je Vorgang. Rechnungsstellerin ist BGGI: Die Plattform legt dafür einen Beleg der BGGI an die Person an, und die Zahlung geht unmittelbar an BGGI. Bargeld nimmt die Agentur nur an, wenn BGGI ihr Barzahlungen in der Plattform ausdrücklich freigeschaltet und dafür einen Betrag festgelegt hat, im Namen der BGGI und gegen die Quittung der Plattform; damit kann sie auch eine offene Rechnung einer von ihr betreuten Person begleichen lassen. Sie hält nie mehr Bargeld, als freigegeben ist und als ihr aus offenen Ansprüchen gegen BGGI zusteht; eine höhere Barzahlung lässt die Plattform nicht zu. Kassiertes Bargeld wird als offener Betrag zugunsten der BGGI gebucht und mit der nächsten Auszahlung an die Agentur verrechnet; ist das nicht möglich, führt die Agentur den Betrag nach Weisung der BGGI ab. Erreichen die Barzahlungen eines Falls zusammen den in der Plattform festgelegten Betrag (derzeit 5.000 Euro), nimmt die Agentur Bargeld erst an, wenn die Erklärung zur Herkunft der Mittel vorliegt und von BGGI bestätigt ist. Der Betrag steht vollständig BGGI zu; die Agentur erhält daraus keinen Anteil, und ein Agenturaufschlag wird darauf nicht erhoben.
§ 7a Berufshaftpflichtversicherung
Vertragspartner im Sinne dieses Paragraphen ist die andere Partei dieses Vertrags. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag in einer nach Art und Umfang dieser Tätigkeit ausreichenden Höhe abdeckt, auch gegenüber Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Ausland. Als Berufshaftpflichtversicherung im Sinne dieses Paragraphen gilt auch eine Betriebshaftpflichtversicherung, die diese Schäden abdeckt. Weitergehende Pflichten zur Versicherung aus diesem Vertrag oder aus dem Gesetz bleiben unberührt.
Der Vertragspartner hinterlegt in seinem Bereich der Plattform einen Nachweis der Versicherung mit der Angabe des Versicherers und des Datums, bis zu dem der Schutz besteht (Ablaufdatum), und hält ihn aktuell. Endet, ruht oder verringert sich der Versicherungsschutz, teilt er dies BGGI unverzüglich über die Plattform mit.
Ein fehlender, abgelaufener oder noch nicht geprüfter Nachweis führt nicht zur Sperre des Zugangs, nicht zur Versagung oder zum Entzug der Freigabe und nicht dazu, dass der Vertragspartner keine Anfragen, Fälle, Aufträge oder Einsätze erhält. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsschutz endet, ruht oder sich verringert. Die Pflicht nach Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Unterhält der Vertragspartner keine Versicherung nach Absatz 1 oder reicht ihr Umfang nicht aus, haftet er für Schäden aus seiner Tätigkeit allein und selbst; das Risiko des fehlenden oder unzureichenden Versicherungsschutzes trägt er. BGGI ist nicht Versicherer, stellt keinen Versicherungsschutz bereit und haftet nicht für das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Versicherung des Vertragspartners. Ob BGGI einen Nachweis geprüft hat oder nicht, ändert daran nichts.
Nimmt eine Patientin, ein Patient oder ein anderer Dritter BGGI wegen eines Schadens aus der Tätigkeit des Vertragspartners in Anspruch, der von einer Versicherung nach Absatz 1 gedeckt gewesen wäre, stellt der Vertragspartner BGGI von diesem Anspruch und von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Schaden nicht von BGGI zu vertreten ist. BGGI unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich über die Inanspruchnahme und erkennt den Anspruch nicht ohne seine Zustimmung an. Gesetzliche Ansprüche der Patientinnen, Patienten und anderer Geschädigter gegen BGGI oder gegen den Vertragspartner bleiben unberührt; dieser Absatz regelt allein das Verhältnis zwischen BGGI und dem Vertragspartner.
Hat der Vertragspartner keinen gültigen Nachweis hinterlegt, erinnert ihn die Plattform daran einmal drei Monate und einmal ein Jahr nach der Freigabe seines Zugangs. Weitere Erinnerungen wegen des Nachweises erfolgen nicht, auch dann nicht, wenn der Vertragspartner eine Erinnerung schließt, ohne einen Nachweis zu hinterlegen.
§ 8 Vergütung und Fälligkeit
Die Agentur erhält eine Vergütung ausschließlich für die Leistungen nach § 5 Absatz 1 — Betreuung, Übersetzung, Dolmetscherleistungen, Visum- und Reiseorganisation, Fallbegleitung und Verwaltung —, die sie für die von ihr betreute Person tatsächlich erbringt, und für die Betreuung eines Hauses, mit der BGGI sie nach § 9 Absatz 7 beauftragt hat. Für die bloße Registrierung einer Person oder eines Anbieters, für ihre Zuordnung zur Agentur, für die Wahl einer Ärztin, eines Arztes oder eines Hauses und für jede andere Handlung, die keine dieser Leistungen ist, entsteht keine Vergütung; erbringt die Agentur in einem Fall keine dieser Leistungen, entsteht für diesen Fall keine Vergütung. Die Vergütung wird aus dem Agenturaufschlag gezahlt: Ist an einem Fall eine Agentur beteiligt, wird der Patientin oder dem Patienten zusätzlich zu den übrigen Preisen ein Agenturaufschlag berechnet. Nach dem Standardsatz beträgt der Agenturaufschlag 8 Prozent; davon stehen 2,5 Prozent der Agentur zu, die die Patientin oder den Patienten betreut. Aus den übrigen 5,5 Prozent erhält die Agentur, die BGGI mit der Betreuung des behandelnden Hauses beauftragt hat, ihren Anteil nach § 9 Absatz 8; der Rest verbleibt bei BGGI. BGGI kann die Sätze je Land und je Agentur abweichend festlegen (§ 11); maßgeblich ist der im Angebot ausgewiesene Satz. Ist keine Agentur beteiligt, entsteht kein Agenturaufschlag. Beteiligt ist allein die Agentur, die die Patientin oder den Patienten betreut, weil sie oder er sich über ihren Werbelink, ihren QR-Code, ihren Agenturcode, den Code eines Social-Media-Partners, den die Agentur übernommen hat (§ 10 Absatz 10), oder den persönlichen Werbelink einer von ihr betreuten Person (§ 14) registriert hat oder weil die Agentur das Konto angelegt hat. Eine Zuweisung durch die Plattform (§ 10 Absatz 8) begründet keine Beteiligung. Die Registrierung einer Ärztin, eines Arztes, einer Klinik, einer Apotheke oder eines anderen Anbieters über eine Agentur begründet keine Beteiligung an Fällen (§§ 9, 10 und 12).
Plattformaufschlag und Agenturaufschlag werden nebeneinander auf denselben reinen Betrag gerechnet, nicht aufeinander. Reiner Betrag ist bei der Behandlung der reine Behandlungsbetrag, also der Betrag, den die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt oder das behandelnde Haus für die Behandlung berechnet, ohne Plattformaufschlag, ohne Agenturaufschlag und ohne Umsatzsteuer; bei jeder anderen Position des gesamten Falls (Absatz 3) ist es deren Betrag ohne diese Aufschläge und ohne Umsatzsteuer. Für die Behandlung ergeben sich nach den Standardsätzen zusammen 23 Prozent des reinen Behandlungsbetrags: 15 Prozent Plattformaufschlag und 8 Prozent Agenturaufschlag, davon 2,5 Prozent für die Betreuung der Patientin oder des Patienten und 5,5 Prozent, aus denen der Anteil für die Betreuung des Hauses gezahlt wird und die im Übrigen bei BGGI verbleiben. Beispiel nach den Standardsätzen (Beträge ohne Umsatzsteuer): Bei einem reinen Behandlungsbetrag von 10.000 Euro betragen der Plattformaufschlag 1.500 Euro und der Agenturaufschlag 800 Euro; der Patientin oder dem Patienten werden für die Behandlung 12.300 Euro berechnet. Vom Agenturaufschlag stehen den Agenturen ihre Anteile nach Absatz 1 zu; der übrige Teil verbleibt bei BGGI. Der Agenturaufschlag wird nie auf den um den Plattformaufschlag erhöhten Betrag gerechnet. Ob und in welcher Höhe auf eine andere Position ein Plattformaufschlag erhoben wird, richtet sich nach den Bedingungen gegenüber Patientinnen und Patienten.
§ 9 Vorschlag von Ärztinnen, Ärzten und Kliniken zur Aufnahme
Die Agentur kann BGGI Ärztinnen, Ärzte und Kliniken zur Aufnahme in die Plattform vorschlagen und dazu im Agenturbereich die Angaben und die erforderlichen Nachweise einreichen.
Über die Aufnahme entscheidet BGGI allein; ein Anspruch der Agentur auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung wird begründet.
Der Vorschlag und die Aufnahme begründen keinen Anspruch der Agentur. Nimmt BGGI eine von der Agentur eingereichte Ärztin, einen Arzt oder eine Klinik auf, hält BGGI fest, über welche Agentur die Einreichung erfolgt ist, sofern nicht schon eine andere Agentur festgehalten ist; daraus entsteht kein Anteil an Fällen, für eine Klinik gilt allein Absatz 7. Die Übersicht, über welche Agentur welcher Anbieter gewonnen wurde, sieht allein die Geschäftsführung der BGGI.
Führt eine Ärztin, ein Arzt oder eine Klinik einen Fall einer Patientin oder eines Patienten aus, die oder den die Agentur betreut, erbringt die Agentur für diese Person ihre Leistungen nach § 5 Absatz 1, etwa die Übersetzung von Unterlagen und Mitteilungen und die Abstimmung von Terminen; vergütet wird sie dafür allein nach § 8. Eine Agentur, die die Patientin oder den Patienten nicht betreut, erhält aus dem Fall nichts, auch wenn sie die Ärztin, den Arzt oder die Klinik vorgeschlagen oder im Fall unterstützt hat; ausgenommen ist allein der Anteil für die Betreuung des Hauses nach Absatz 8. Hat die Patientin oder der Patient bei der Registrierung ausdrücklich „ohne Agentur“ gewählt, solange diese Auswahl angeboten wurde, entsteht für ihre oder seine Fälle kein Agenturaufschlag; es gilt allein der Plattformaufschlag.
Der Agenturaufschlag wird zusätzlich zum Preis erhoben. Das Honorar der Ärztin oder des Arztes und die Vergütung der Klinik bleiben davon unberührt.
Die Ärztin, der Arzt und die Klinik zahlen der Agentur nichts, und die Agentur zahlt ihnen nichts.
Registriert sich eine Klinik oder ein Krankenhaus über den Werbelink der Agentur oder nimmt BGGI ein von der Agentur eingereichtes Haus auf, beauftragt BGGI die Agentur gesondert damit, dieses Haus zu betreuen und die dort behandelten Patientinnen und Patienten zu begleiten; die Agentur wird darüber in der Plattform benachrichtigt. Je Haus besteht höchstens eine solche Beauftragung; besteht bereits eine, bleibt sie bestehen. Weist die Plattform einer Agentur ein Haus zu, entsteht daraus keine Beauftragung. Beenden und neu erteilen kann die Beauftragung allein die Geschäftsführung der BGGI, eine Beendigung nur unter Angabe eines Grundes.
§ 10 Werbelink und Zuordnung
Die Agentur erhält einen persönlichen Werbelink mit QR-Code und einen Agenturcode. Registriert sich eine Patientin oder ein Patient über den Werbelink oder den QR-Code, wird sie oder er der Agentur zugeordnet; Patientinnen und Patienten können sich statt über den Link auch mit dem Agenturcode registrieren (Absatz 8). Die Agentur erhält außerdem Werbelinks mit QR-Code für Ärztinnen und Ärzte, für Kliniken einschließlich Schönheitszentren, für Dienstleister, Lieferdienste und Versorgungspartner. Registriert sich ein solcher Anbieter darüber, hält BGGI fest, über welche Agentur er sich registriert hat; vor dem Absenden wird ihm angezeigt, über welche Agentur er kommt und dass die Agentur dafür kein Entgelt erhält. Daraus entsteht kein Anteil und kein sonstiger Anspruch der Agentur; für eine Klinik gilt § 9 Absatz 7. Apotheken werden ausschließlich über einen Einladungscode der BGGI aufgenommen; eine Registrierung als Apotheke über den Werbelink ist nicht möglich. Aus einer früheren Zuordnung eines Anbieters, auch einer Apotheke, zur Agentur erhält die Agentur nichts.
Für Patientinnen und Patienten, die sich so registrieren, gilt § 8. Eine Vergütung entsteht in jedem Fall nur für Leistungen, die die Agentur nach diesem Vertrag tatsächlich erbringt; die Registrierung über den Werbelink allein begründet keine Vergütung.
Aus Vorgängen von Dienstleistern, Lieferdiensten, Versorgungspartnern und anderen Anbietern erhält die Agentur nichts, auch nicht aus dem Anteil der BGGI, und zwar auch dann, wenn sich der Anbieter über ihren Werbelink registriert hat. Leistungen, die die Agentur in solchen Vorgängen für eine von ihr betreute Patientin oder einen von ihr betreuten Patienten erbringt, sind Leistungen nach § 5 Absatz 1 und werden allein nach § 8 vergütet.
Die frühere Regelung, nach der die Agentur für Leistungen in Vorgängen von Dienstleistern, Lieferdiensten und Versorgungspartnern, die sich über ihren Werbelink registriert hatten, einen Anspruch aus dem Anteil der BGGI erhielt, entfällt für alle Vorgänge, die nach dem Wirksamwerden dieser Fassung abgerechnet werden.
Die Zuordnung entsteht mit der Registrierung und bleibt bestehen. Keine Agentur kann einer anderen Agentur eine Patientin, einen Patienten oder ein Haus wegnehmen; eine bestehende Zuordnung ändert sich nur durch Abgabe nach Absatz 11, durch Übertragung oder Zuweisung durch BGGI nach Absatz 12 oder durch Übergang nach § 18 Absatz 5. Der Werbelink dient der eigenen Werbung der Agentur; eine Weitergabe, die allein darauf zielt, die Zuordnung nach diesem Vertrag zu verändern, ist davon nicht gedeckt.
Für die Gewinnung weiterer Agenturen erhält die Agentur einen eigenen Werbelink für Agenturen; dafür gilt ausschließlich § 13.
§ 11 Sätze, Vorrang und Anpassung der Sätze
Den Agenturaufschlag und den Anteil für die Betreuung der Patientin oder des Patienten legt BGGI als Standardsatz, je Land und je Agentur fest, den Anteil für die Betreuung eines Hauses (§ 9 Absatz 8) als Standardsatz und je Land. Der Satz des Landes geht dem Standardsatz vor; ein für die Agentur festgelegter Satz gilt nur, soweit er den Satz des Landes nicht übersteigt. Kein Satz kann über eine Obergrenze hinaus festgelegt werden, die für alle Agenturen gleich ist; einen höheren Satz gibt es nur über die Staffel des Vertrags für aktive Agenten oder durch eine Festlegung der Inhaber der BGGI nach diesem Absatz. Die Inhaber der BGGI können für eine Agentur einen höheren Anteil für die Betreuung der Patientin oder des Patienten festlegen; die Patientin oder der Patient zahlt dadurch nichts zusätzlich, und der Mehrbetrag geht vom Anteil der BGGI ab. Kein Anteil für die Betreuung der Patientin oder des Patienten übersteigt fünfzehn Prozent des reinen Betrags, auch nicht über die Staffel, und jeder Anteil ist so begrenzt, dass BGGI aus Plattformaufschlag und Agenturaufschlag zusammen mindestens acht Prozent des reinen Betrags verbleiben. Maßgeblich ist das Land der Behandlung des Falls. Welcher Satz für die Agentur gilt und woher er stammt, sieht die Agentur in der Plattform. Auch für abweichende Sätze gilt die Rechengrundlage nach § 8 Absatz 2: Die Aufschläge werden nebeneinander auf den reinen Betrag gerechnet.
Ein Wunschsatz, den eine Agentur bei der Anmeldung oder später angibt, wird nicht Inhalt dieses Vertrags.
Erhöhungen zugunsten der Agentur kann BGGI jederzeit bis zur Obergrenze nach Absatz 1 vornehmen.
Eine Senkung der Sätze ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine schlechte Marktlage, zu hohe Preise für Patientinnen und Patienten oder eine verschlechterte Lage im betroffenen Land. Sie wird für alle Agenturen im betroffenen Land zugleich und in gleichem Umfang vorgenommen. BGGI teilt die Senkung mit ihrer Begründung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform und in der Plattform mit.
Ein für eine einzelne Agentur festgelegter Satz kann nur nach Absatz 4 oder als Folge eines Verstoßes der Agentur nach § 20 gesenkt werden.
Änderungen wirken nur für künftige Vorgänge; bereits abgerechnete Vorgänge behalten ihren Satz. Jede Änderung wird mit Person, Zeitpunkt, altem und neuem Wert protokolliert.
§ 12 Apotheke
Bestellt eine Patientin oder ein Patient über die Plattform in einer Apotheke und betreut eine Agentur diese Person (§ 8 Absatz 1), wird auf den reinen Betrag der Apotheke (§ 8 Absatz 2) zusätzlich ein Aufschlag in Höhe des Agenturaufschlags erhoben, nach dem Standardsatz 8 Prozent. Dieser Aufschlag steht vollständig BGGI zu; eine Aufteilung zwischen Agentur und BGGI findet bei Bestellungen in der Apotheke nicht statt. Er ist das Entgelt für die Leistungen der BGGI bei der Bestellung, nämlich Organisation der Bestellung, Abstimmung von Lieferung und Übergabe, Verwaltung und Abrechnung. Der Preis für die Patientin oder den Patienten bleibt unverändert.
Aus Bestellungen in der Apotheke erhält keine Agentur etwas, weder die Agentur, die die Patientin oder den Patienten betreut, noch eine andere Agentur. Verschreibungen sammelt die Agentur nicht und leitet sie nicht an eine Apotheke weiter; sie nimmt keinen Einfluss darauf, welcher Apotheke eine Bestellung übergeben wird. Für den Satz ist das Land der Behandlung des zugehörigen Falls maßgeblich, ohne Fall das Land der ausführenden Apotheke und sonst das Lieferland.
Der Aufschlag wird der Patientin oder dem Patienten berechnet und in der Bestellung ausgewiesen. Diese Regelung ersetzt die früheren Regelungen, nach denen eine Agentur aus Bestellungen in der Apotheke einen Anteil erhielt.
Soweit gesetzliche Preisvorschriften für Arzneimittel einem Aufschlag entgegenstehen, wird der Aufschlag nur auf die übrigen Beträge der Bestellung erhoben.
Unterstützt die Agentur die von ihr betreute Person bei einer Bestellung, etwa durch die Übersetzung von Mitteilungen, begründet das keinen Anspruch aus der Bestellung.
§ 13 Mehrstufiges Agentursystem
Eine freigegebene Agentur kann weitere Agenturen als Unteragenturen gewinnen. Dazu erhält sie in der Plattform einen eigenen Werbelink für Agenturen; registriert sich eine Agentur darüber, wird sie der werbenden Agentur („Mutteragentur“) als Unteragentur zugeordnet, soweit die Grenzen nach Absatz 4 es zulassen. Eine Registrierung als Agentur ist nur möglich, solange BGGI sie in der Plattform geöffnet hat, oder mit einem Einladungslink der BGGI, der nur für eine einzige Registrierung gilt. Die neue Agentur wird erst nach der Freigabe durch BGGI und der Annahme dieses Vertrags tätig; ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht.
Verdient eine Agentur, über der eine oder mehrere Agenturen stehen, einen Anteil nach den §§ 8 bis 12, werden von diesem Anteil 10 Prozent abgezogen und zu gleichen Teilen auf alle freigegebenen Agenturen verteilt, die in der Zuordnung über ihr stehen: bei einer darüberstehenden Agentur 10 Prozent, bei zwei je 5 Prozent und bei drei je 3,33 Prozent des Anteils. Mehr als 10 Prozent werden nie abgezogen, und Abzüge werden nicht gestapelt. Steht keine freigegebene Agentur über ihr, entfällt der Abzug. Ein bei der Verteilung verbleibender Cent bleibt bei der verdienenden Agentur.
Der Abzug verändert weder den Preis der Patientin oder des Patienten noch den Anteil der BGGI oder die Vergütung der Anbieter; die Patientin oder der Patient zahlt nichts zusätzlich. Ansprüche der darüberstehenden Agenturen entstehen nur aus tatsächlich bezahlten Fällen, nicht aus der Gewinnung einer Agentur als solcher. Für die Gewinnung und die Zuordnung wird weder eine Gebühr erhoben noch eine Vergütung gezahlt. Der Teil der darüberstehenden Agenturen ist das Entgelt für die Leistungen der Betreuung und der Verwaltung, die sie gegenüber der Unteragentur erbringen, insbesondere die Einarbeitung in die Abläufe der Plattform, die Unterstützung bei der Fallbegleitung, die sprachliche Unterstützung und die Klärung von Rückfragen der Unteragentur. Erbringt eine darüberstehende Agentur diese Leistungen nicht, kann BGGI sie auf Hinweis der Unteragentur und nach Anhörung für künftige Fälle von der Verteilung ausnehmen; Absatz 5 Satz 1 gilt dann entsprechend.
Die Zuordnung umfasst höchstens drei Stufen einschließlich der obersten Agentur; einer Agentur können höchstens drei Unteragenturen unmittelbar zugeordnet sein. Keine Agentur darf mittelbar oder unmittelbar unter sich selbst stehen. Satz des Abzugs, Zahl der Stufen und Zahl der Unteragenturen sind in der Plattform hinterlegt; Änderungen, die den Anteil der verdienenden Agentur mindern, sind nur unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 zulässig.
Eine gesperrte oder nicht freigegebene Agentur nimmt an der Verteilung nicht teil; der Abzug wird dann auf die übrigen darüberstehenden freigegebenen Agenturen verteilt. Endet der Vertrag mit einer Mutteragentur, nimmt sie an der Verteilung nicht mehr teil; die Verträge der ihr zugeordneten Unteragenturen bleiben unberührt.
§ 14 Kunden werben Kunden
Patientinnen und Patienten, die der Agentur zugeordnet sind, können nach den Teilnahmebedingungen „Kunden werben Kunden“ mit ihrem persönlichen Werbelink weitere Personen werben. Wer sich über einen solchen Werbelink registriert, wird derselben Agentur zugeordnet wie die werbende Person; für diese Personen gelten die §§ 8 bis 12 wie für eigene Patientinnen und Patienten der Agentur. Für ihre Fälle entsteht der Agenturaufschlag, und die Vergütung für die Leistungen, die die Agentur für die geworbene Person erbringt, steht der Agentur zu, der die werbende Person zugeordnet ist. Diese Zuordnung geht einer Zuweisung durch die Plattform nach § 10 Absatz 8 vor; eine andere Agentur erwirbt aus den Fällen der geworbenen Person keinen Anspruch. Ist die werbende Person der Agentur nur durch die Plattform zugewiesen, gilt die Zuordnung der geworbenen Person ebenfalls als Zuweisung durch die Plattform (§ 10 Absatz 8). Ist die werbende Person einer Unteragentur zugeordnet, wird die geworbene Person dieser Unteragentur zugeordnet; darüberstehende Agenturen erhalten nur den Abzug nach § 13.
Die Agentur sieht die Fälle der so zugeordneten Personen in der Plattform im Umfang von § 24. Die Person wird vor der Registrierung auf die Zuordnung und die Sicht der Agentur hingewiesen.
Von jedem Guthaben, das nach den Teilnahmebedingungen für eine der Agentur zugeordnete werbende oder geworbene Person entsteht, trägt die Agentur einen in der Plattform hinterlegten Teilbetrag, derzeit die ersten 10 Euro; den übrigen Betrag trägt BGGI. Die Agentur trägt ihren Teil nur, soweit das Guthaben tatsächlich mit einer bezahlten Rechnung verrechnet worden ist. Der Betrag wird mit den nächsten Auszahlungen an die Agentur verrechnet und in der Plattform ausgewiesen.
Der Nachlass, mit dem Guthaben auf einer Rechnung verrechnet wird, mindert den Anteil der Agentur aus dieser Rechnung nicht; ihr Anteil wird aus dem Betrag vor dem Nachlass berechnet.
Die Agentur kann in der Plattform für ihre eigenen Patientinnen und Patienten, einzeln oder für alle, die Teilnahme als werbende Person abschalten. Eine Monatsgrenze gibt es nicht; wie viele Personen eine werbende Person werben kann, richtet sich nach dem Kontingent der Teilnahmebedingungen. Festlegungen der BGGI gehen vor.
Die Agentur darf das Programm nicht dazu nutzen, Zuordnungen zu verändern oder Guthaben ohne echte Werbung entstehen zu lassen, insbesondere nicht durch Scheinregistrierungen; § 20 gilt.
§ 15 Betreuung über die Plattform
Für Patientinnen und Patienten, deren Kontakt über die Agentur zustande gekommen ist und die über die Plattform betreut werden, werden alle angebahnten Leistungen über die Plattform abgewickelt und abgerechnet.
BGGI bittet die Agentur, Patientinnen und Patienten, die über Love Your Life zu ihr gekommen sind, auch über die Plattform weiter zu betreuen. Das schützt beide Parteien: Der Fall bleibt lückenlos dokumentiert, und die Absprachen zu Leistungen und Kosten bleiben verbindlich. Diese Bitte gilt für dieselbe Behandlungsepisode während der Laufzeit dieses Vertrags und für zwölf Monate nach dem letzten über die Plattform zustande gekommenen Kontakt.
Unberührt bleiben die freie Arztwahl der Patientin oder des Patienten sowie Betreuungsverhältnisse, die nachweislich unabhängig von der Plattform bestanden oder entstanden sind.
Wird die Betreuung außerhalb der Plattform fortgesetzt, entsteht für den betroffenen Vorgang keine Vergütung der Agentur; die vereinbarten Kosten für die von BGGI bereits erbrachten Leistungen bleiben auch dann geschuldet. Führt die Agentur einen Vorgang schuldhaft an der Plattform vorbei, gelten zusätzlich die §§ 20 und 21.
§ 16 Werbung und Außenauftritt
Werbeaussagen über Love Your Life, über die Plattform, über Ärztinnen und Ärzte oder über Kliniken bedürfen der vorherigen Zustimmung der BGGI in Textform. Name, Logo und Bildmaterial der BGGI dürfen nur im Rahmen dieser Zustimmung verwendet werden.
Auf Heilversprechen, Angaben zu Erfolgsaussichten und Preisangaben ohne die in der Plattform hinterlegten Konditionen verzichtet die Agentur.
Die Agentur wirbt auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko. BGGI übernimmt keine Werbekosten und keine sonstigen Kosten oder Leistungen für die Agentur, insbesondere nicht für Anzeigen, Kampagnen, Werbematerial, Veranstaltungen, Reisen, Räume oder Personal, und schuldet weder Erstattung noch Zuschuss noch ein Werbebudget. Die Leistungen der BGGI beschränken sich auf die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Leistungen der Plattform; stellt BGGI freiwillig darüber hinaus etwas bereit, entsteht daraus kein Anspruch für die Zukunft. Ein Erfolg der Werbung, insbesondere eine bestimmte Zahl von Registrierungen oder Fällen, ist nicht geschuldet.
Die Agentur ist allein dafür verantwortlich, dass ihre Werbung und jede Ansprache von Personen rechtmäßig ist, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Berufsrecht der Heilberufe, dem Datenschutzrecht, dem Marken-, Namens- und Urheberrecht sowie dem Recht des Landes, in dem die Werbung verbreitet wird oder die angesprochene Person lebt. Eine Zustimmung der BGGI nach Absatz 1 und die Bereitstellung von Vorlagen nach § 17 sind keine Prüfung der Rechtmäßigkeit und entlasten die Agentur nicht.
Die Agentur stellt BGGI von Ansprüchen Dritter, von Bußgeldern und behördlichen Maßnahmen sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die auf Werbung oder Ansprache der Agentur, ihrer Mitarbeitenden oder Beauftragten beruhen, soweit diese rechtswidrig war und die Agentur dies zu vertreten hat. BGGI unterrichtet die Agentur unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.
Lädt die Agentur in ihrem Profil Bilder oder Videos hoch, etwa Logo, Büro und Team, versichert sie, dass sie daran die erforderlichen Rechte besitzt, und räumt BGGI für die Dauer dieses Vertrags ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Recht ein, sie auf der Plattform und in den Anwendungen von Love Your Life zu zeigen und dafür technisch anzupassen. BGGI darf Bilder und Videos, die die Agentur hochgeladen und BGGI freigegeben hat, auch auf eigenen Kanälen von Love Your Life
§ 17 E-Mails der Agentur und Werbevorlagen
Versendet die Agentur oder eine ihrer Mitarbeitenden eine E-Mail aus einem Postfach der Plattform, fügt die Plattform unter der Signatur den Werbelink der Agentur für Patientinnen und Patienten (§ 10) und einen QR-Code mit diesem Link an. Steht der Link schon in der E-Mail, wird er nicht noch einmal angefügt; er entfällt, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger der Werbung widersprochen hat. Die Agentur berücksichtigt bei der Entscheidung, an wen sie schreibt, dass jede ihrer E-Mails mit diesem Anhang auch einen werbenden Inhalt hat.
Für werbende E-Mails stellt BGGI in der Plattform Vorlagen bereit. Vor einer werbenden E-Mail wählt die Agentur, an wen sie sich richtet — an eine Patientin oder einen Patienten, an einen Social-Media-Partner, an eine Ärztin oder einen Arzt, an eine Klinik oder, solange die Registrierung als Agentur geöffnet ist, an eine Agentur —, und die Plattform fügt den zu dieser Empfängerart passenden Werbelink mit QR-Code an. Den Text kann die KI der Plattform in der Sprache der Empfängerin oder des Empfängers vorschlagen; die Agentur prüft ihn und versendet die E-Mail im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Jede E-Mail geht an genau eine Empfängerin oder einen Empfänger. Vor jedem Versand einer werbenden E-Mail bestätigt die Agentur in der Plattform, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen; ohne diese Bestätigung wird nicht versendet. Die Plattform begrenzt die Zahl der Sendungen je Tag; die geltende Grenze ist in der Plattform hinterlegt. Bestätigung und Versand werden mit Konto und Zeitpunkt festgehalten. Für die Registrierung über diese Werbelinks gelten § 10 und für Agenturen § 13; für Social-Media-Partner gilt der Vertrag für Social-Media-Partner.
Werbende E-Mails versendet die Agentur nur an Empfängerinnen und Empfänger, die vorher ausdrücklich eingewilligt haben, solche E-Mails von der Agentur zu erhalten — gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ausnahmslos, gegenüber sonstigen Empfängern, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme eingreift —, und nur, soweit das Recht des Landes, in dem die Person lebt, den Versand zulässt. Die Agentur weist Einwilligungen auf Verlangen der BGGI nach, verwendet keine gekauften, gemieteten oder aus allgemein zugänglichen Quellen gesammelten Adressen und nutzt Daten, die sie über die Plattform erhalten hat, für werbende E-Mails nur mit gesonderter Einwilligung der betroffenen Person. Widerspricht eine Person oder widerruft sie ihre Einwilligung, sendet die Agentur ihr keine werbende E-Mail mehr. Absender und werbender Charakter einer E-Mail werden nicht verschleiert.
Vorlagen und E-Mails enthalten keine Zusagen zu Kosten, Terminen oder Behandlungserfolg und keine Heilversprechen; die Agentur fügt solche Aussagen auch nicht hinzu. Die Vorlagen sind Formulierungshilfen. BGGI prüft nicht, ob eine Ansprache im Einzelfall, im Land der Empfängerin oder des Empfängers oder gegenüber einer bestimmten Person zulässig ist, und übernimmt dafür gegenüber der Agentur keine Verantwortung.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der digitalen Annahme und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Laufende Vorgänge werden ordnungsgemäß zu Ende geführt. Bereits verdiente Vergütungen bleiben bestehen und werden nach den Regeln dieses Vertrags ausgezahlt, soweit § 20 nichts anderes bestimmt. Mit dem Ende des Vertrags werden die Zugänge gesperrt.
BGGI schließt das Konto der Agentur oder ihrer Mitarbeitenden nur unter Angabe eines Grundes; der Grund wird der Agentur in Textform mitgeteilt und im Kontenarchiv festgehalten. Wird ein Konto wegen Missbrauchs, Täuschung oder Vertragsbruchs geschlossen, bleibt die zugehörige E-Mail-Adresse für eine neue Registrierung gesperrt.
Endet dieser Vertrag, bleiben die Verträge der der Agentur zugeordneten Unteragenturen unberührt; § 13 Absätze 5 und 6 gelten.
Endet dieser Vertrag, gehen die laufenden Fälle der von der Agentur betreuten Patientinnen und Patienten auf eine andere Agentur über. BGGI schlägt dafür Agenturen desselben Landes vor, die freigegeben sind, selbst nicht gekündigt haben und die wenigsten laufenden Fälle führen; die Auswahl trifft BGGI, eine selbsttätige Übertragung findet nicht statt. Die betroffenen Patientinnen und Patienten werden über den Wechsel unterrichtet und können ihm widersprechen; widerspricht eine Patientin oder ein Patient, wird der Fall mit der Agentur fortgeführt, deren Agenturcode sie oder er nennt, und ohne eine solche Angabe mit einer anderen Agentur, die die Plattform nach § 10 Absatz 8 zuweist. Bereits verdiente Vergütungen bleiben unberührt; ob der Agentur für Fälle, die nach dem Übergang abgeschlossen werden, noch eine Vergütung zusteht, bestimmt § 8.
§ 19 Einsatz eines aktiven Agenten im Land
BGGI kann für ein Land einen aktiven Agenten einsetzen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags für aktive Agenten für dieses Land werden Agenturen mit Sitz in diesem Land Unteragenturen des aktiven Agenten im Sinne des § 13; im Übrigen arbeiten sie zu den Bedingungen dieses Vertrags weiter.
Ist die Agentur bereits einer Mutteragentur zugeordnet, wird die oberste Agentur ihrer Zuordnung dem aktiven Agenten zugeordnet; die bestehende Zuordnung bleibt im Übrigen erhalten. Die Höchstzahl der unmittelbar zugeordneten Unteragenturen gilt für diese Überleitung nicht. Würde die Höchstzahl der Stufen überschritten, ordnet BGGI die betroffenen Agenturen so um, dass sie eingehalten wird, und zwar so nah wie möglich an ihrer bisherigen Mutteragentur.
Für die Agentur ändert sich durch die Überleitung nur, dass von ihrem Anteil der Abzug nach § 13 Absatz 2 zugunsten der darüberstehenden Agenturen einschließlich des aktiven Agenten vorgenommen wird. Die Preise der Patientinnen und Patienten und die für die Agentur geltenden Sätze bleiben unverändert.
BGGI teilt die Überleitung der Agentur mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Agentur kann den Vertrag abweichend von § 18 Absatz 1 auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überleitung kündigen.
§ 20 Verstöße, Abmahnung und fristlose Kündigung
Schwere Verstöße sind abschließend: (a) Betrug und Manipulation von Abrechnungen; (b) Weitergabe von Patientendaten an Unbefugte oder ihre Verwendung außerhalb der Plattform; (c) Umgehung der Plattform, insbesondere die Organisation, Betreuung oder Abrechnung von Fällen von Patientinnen, Patienten oder Anbietern an der Plattform vorbei; (d) Zahlungen im Zusammenhang mit Fällen der Plattform, die an der Plattform und an der ordnungsgemäßen Buchführung vorbei verlangt, angenommen oder geleistet werden („Schwarzgeld“); (e) Tätigkeit für eine konkurrierende Plattform während der Laufzeit.
Bei einem schweren Verstoß kann BGGI den Vertrag ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Alle übrigen Verstöße gegen diesen Vertrag sind leichte Verstöße, insbesondere die private oder plattformfremde Nutzung der Plattform-Postfächer, Werbung entgegen § 16, die trotz Aufforderung nicht zurückgenommen wird, die Weitergabe von Zugängen an Unberechtigte, den Versand von E-Mails entgegen § 17 und die Manipulation des Programms „Kunden werben Kunden“. Bei einem leichten Verstoß mahnt BGGI die Agentur in Textform ab und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe; eine fristlose Kündigung ist erst zulässig, wenn der Verstoß nach Ablauf der Frist fortbesteht oder wiederholt wird.
Besteht der auf Tatsachen gestützte dringende Verdacht eines schweren Verstoßes, kann BGGI die Zugänge und Postfächer der Agentur und der betroffenen Mitarbeitenden sofort vorläufig sperren. BGGI teilt die Sperre und ihren Grund unverzüglich in Textform mit und gibt der Agentur Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Mitteilung genannt wird. Bestätigt sich der Verdacht nicht, hebt BGGI die Sperre unverzüglich auf.
Während einer Sperre und nach einer Kündigung betreut BGGI die laufenden Fälle der Agentur weiter; die Patientinnen und Patienten werden, soweit erforderlich, informiert. Ansprüche der Agentur aus dem Zeitraum eines festgestellten Verstoßes entfallen für die davon betroffenen Fälle.
Kündigt BGGI wegen eines schweren Verstoßes fristlos, entfallen zusätzlich alle bereits verdienten, aber noch nicht ausgezahlten Ansprüche der Agentur. Bereits ausgezahlte Beträge aus Fällen, die von dem Verstoß betroffen sind, kann BGGI zurückfordern und mit offenen Ansprüchen verrechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Jeder Vorgang nach diesem Paragraphen wird protokolliert: Feststellung, Beweise, Stellungnahme der Agentur, Entscheidung, entscheidende Person und Zeitpunkt. Protokolle und Beweise werden aufbewahrt, bis die Ansprüche aus dem Vorgang verjährt sind.
§ 20a Kündigung aus wichtigem Grund und Übertragung der Betreuung
Ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieses Vertrags kann BGGI den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Vertragspartner im Sinne dieses Paragraphen ist die andere Partei dieses Vertrags. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Vertragspartner falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt oder falsche Angaben macht; (b) der Vertragspartner sich gegenüber Patientinnen und Patienten oder gegenüber BGGI schwerwiegend pflichtwidrig verhält; (c) eine für seine Tätigkeit vorgeschriebene Unterlage, insbesondere die Gewerbeanmeldung, der Auszug aus dem Handelsregister oder eine behördliche Erlaubnis, fehlt oder abgelaufen ist; (d) über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, der Vertragspartner im Register gelöscht wird oder eine für seine Tätigkeit erforderliche Erlaubnis entfällt.
Fehlt eine Unterlage nach Absatz 1 Buchstabe c oder ist sie abgelaufen, kann BGGI nach eigener Wahl eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, innerhalb derer der Vertragspartner die Unterlage nachreicht; eine Pflicht, eine Nachfrist zu setzen, besteht nicht. Reicht der Vertragspartner die Unterlage innerhalb der Nachfrist nach, ist eine Kündigung aus diesem Grund ausgeschlossen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d kann BGGI sofort und ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Während BGGI prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann BGGI den Zugang des Vertragspartners und seiner Mitarbeitenden zur Plattform ganz oder teilweise sperren. BGGI teilt die Sperre und ihren Anlass in Textform mit und gibt dem Vertragspartner Gelegenheit zur Stellungnahme. Bestätigt sich der wichtige Grund nicht, hebt BGGI die Sperre unverzüglich auf.
Kündigt BGGI aus wichtigem Grund oder ist der Zugang nach Absatz 3 gesperrt, kann BGGI die Betreuung der Patientinnen und Patienten, der Häuser und der laufenden Fälle, die der Vertragspartner betreut, auf eine andere geeignete Stelle übertragen, die BGGI auswählt. Der Vertragspartner wirkt an der Übertragung mit und übergibt die dafür erforderlichen Unterlagen und Informationen ausschließlich über die Plattform. Eine Behandlung geht auf eine andere Ärztin, einen anderen Arzt oder ein anderes Haus nur mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten über; Rechte der Patientinnen und Patienten, einem Wechsel zu widersprechen, bleiben unberührt.
BGGI informiert die betroffenen Patientinnen und Patienten über die Übertragung und nennt ihnen die Stelle, die sie künftig betreut. Den Grund der Kündigung oder der Sperre teilt BGGI ihnen nicht mit.
§ 21 Folgen von Pflichtverletzungen
Verstößt die Agentur schuldhaft gegen § 15 oder § 24 oder begeht sie schuldhaft einen schweren Verstoß nach § 20 Absatz 1, kann BGGI Ersatz des dadurch entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Die Rechte von BGGI nach § 20 bleiben unberührt, insbesondere die Abmahnung, die vorläufige Sperre, die fristlose Kündigung sowie der Wegfall und die Rückforderung von Ansprüchen der Agentur.
Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
§ 22 Wettbewerbsverbot
Während der Laufzeit dieses Vertrags und für sechs Monate nach seinem Ende ist es der Agentur untersagt, für eine Plattform tätig zu werden, die mit Love Your Life bei der Organisation oder Begleitung grenzüberschreitender medizinischer oder ästhetischer Behandlungen im Wettbewerb steht.
Ebenso untersagt ist es der Agentur in diesem Zeitraum, Patientinnen, Patienten, Ärztinnen, Ärzte, Kliniken, Dienstleister oder Agenturen, die sie über die Plattform kennengelernt hat, für eine solche Plattform abzuwerben. Nach Vertragsende gilt das Verbot nur für die Länder, in denen die Agentur während der Vertragslaufzeit für die Plattform tätig war.
Tätigkeiten, die nachweislich unabhängig von der Plattform bestanden, sowie die freie Wahl der Patientinnen und Patienten bleiben unberührt.
§ 23 Haftung und Haftungsbegrenzung
BGGI haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Agentur regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung der BGGI auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der BGGI für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der BGGI.
BGGI stellt die Plattform in dem Umfang bereit, in dem sie jeweils betrieben wird. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit, eine bestimmte Zahl von Registrierungen, Fällen oder Anfragen und ein wirtschaftlicher Erfolg der Agentur sind nicht geschuldet. Wartung, Störungen und Änderungen der Plattform begründen keine Ansprüche der Agentur, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 eingreift oder BGGI eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
BGGI haftet nicht für die Fachleistungen der Leistungserbringer (§ 3 Absatz 3), für deren Angaben, Preise, Termine und Ergebnisse, für Entscheidungen von Patientinnen und Patienten und für Zahlungen, die Patientinnen und Patienten nicht leisten. Ergebnisse von KI-Funktionen der Plattform, insbesondere Übersetzungen, Zusammenfassungen, Entwürfe und Antworten des Chats „Love Your Life KI Assistant“, sind Hilfsmittel; sie ersetzen keine ärztliche oder rechtliche Beratung, und BGGI übernimmt für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr. Schäden aus einem Verkehrsunfall während einer Fahrt trägt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des eingesetzten Fahrzeugs; BGGI ist weder Halterin noch Führerin und übernimmt solche Schäden nicht. Für Einsätze von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Fahrerinnen und Fahrern und Begleitpersonen gelten die Bestimmungen des Dienstleistervertrags über Versicherung und Haftung bei Einsätzen und, gegenüber Patientinnen und Patienten, die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Haftung; die Agentur sagt Patientinnen und Patienten keinen Versicherungsschutz und keine Deckungssummen zu. Die Haftung der BGGI für eigene Pflichtverletzungen bei der Organisation und Begleitung nach Absatz 1 bleibt unberührt.
Die Agentur stellt BGGI von Ansprüchen Dritter, einschließlich Ansprüchen von Patientinnen, Patienten, Leistungserbringern und Behörden, sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf einer von der Agentur, ihren Mitarbeitenden oder Beauftragten zu vertretenden Verletzung dieses Vertrags oder gesetzlicher Pflichten beruhen, insbesondere auf unzulässiger Werbung oder Ansprache (§§ 16 und 17), auf Angaben oder Zusagen der Agentur gegenüber Patientinnen und Patienten oder auf unbefugter Verarbeitung personenbezogener Daten. BGGI unterrichtet die Agentur unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 24 Datenschutz
Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags. Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Vereinbarungen, insbesondere zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Die Agentur sieht in der Plattform die Patientinnen und Patienten, die ihr zugeordnet sind, einschließlich der ihr nach § 14 zugeordneten Personen; Mitarbeitende der Agentur sehen Namen nur in den Fällen, die ihnen zugeteilt sind. Von den Unterlagen dieser Personen sieht sie nur Seitenzahl und Datum, nicht den Inhalt; den Inhalt sieht sie nur in Fällen, die ihr als Büro nach § 6 Absatz 6 weitergeleitet sind. Personen, die ihr die Plattform zugewiesen hat, erscheinen in ihrem Kalender nur mit Kürzel und Monat. Termine bei Diagnostik- und Leistungsstellen sieht sie nur als bestehenden Termin mit Datum und Uhrzeit, und nur, solange die Person diese Anzeige nicht abgeschaltet hat. Ein Zugriff auf andere Vorgänge findet nicht statt und wird nicht versucht; Zugriffe werden protokolliert.
Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) werden nur im erforderlichen Umfang und nur für den jeweiligen Vorgang verarbeitet. Eine Nutzung für eigene Werbung, für eigene Angebote oder für Zwecke Dritter ist ausgeschlossen.
Die Agentur meldet BGGI jeden Verdacht auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich.
Hat die Agentur ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, vereinbaren die Parteien vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO, insbesondere die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission.
Inhalte der Plattform-Postfächer sind geschäftliche Unterlagen. Besteht der auf Tatsachen gestützte Verdacht eines Verstoßes nach § 20, darf BGGI die Inhalte der betroffenen Postfächer zur Aufklärung und Beweissicherung einsehen. Die Einsicht erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip, bleibt auf den Verdacht beschränkt und wird protokolliert.
Für die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger, die Rechtsgrundlage der Ansprache und den Inhalt von E-Mails nach § 17 ist die Agentur Verantwortliche im Sinne der DSGVO. BGGI verarbeitet die Empfängeradressen, die gewählte Vorlage, den Zeitpunkt des Versands und die Bestätigung nach § 17 Absatz 2, um den Versand auszuführen, ihn nachzuweisen und Missbrauch abzuwehren; die Speicherdauer richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
Für ein Haus, mit dessen Betreuung BGGI sie beauftragt hat (§ 9 Absatz 7), sieht die Agentur die dort geführten Fälle nur mit Aktenzeichen, Stand und Monat, ohne Namen und ohne medizinische Angaben; die Nachweise nach § 9 Absatz 8 enthalten keine Gesundheitsangaben. Ihre Zahlen — wie viele Personen und Häuser sie selbst gewonnen und wie viele ihr die Plattform zugewiesen hat, was sie verdient hat und was ausgezahlt ist — sieht sie ohne Namen; die Zahlen ihrer Unteragenturen werden dabei mitgezählt.
§ 25 Verschwiegenheit
Die Parteien wahren Vertraulichkeit über Geschäftsgeheimnisse, Konditionen und nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 26 Änderungen dieses Vertrags
BGGI kann den Text dieses Vertrags ändern, insbesondere um ihn an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an geänderte Leistungen und Abläufe der Plattform oder an geänderte technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Die geänderte Fassung wird der Agentur in der Plattform angezeigt, bevor sie gilt. Angezeigt werden die geänderten Stellen; die nicht geänderten Teile gelten unverändert weiter.
Die Zustimmung erfolgt elektronisch in der Plattform. Festgehalten werden der Zeitpunkt der Zustimmung und eine Prüfsumme der zugestimmten Fassung. Jede Fassung bleibt in der Akte des Kontos lesbar und kann dort jederzeit abgerufen werden; die Zustimmung ist damit nachweisbar.
Über eine Änderung wird zusätzlich eine E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse gesendet. Unabhängig davon erscheint die Änderung beim nächsten Anmelden. Die Entscheidung kann zurückgestellt werden; die Anzeige erscheint dann erneut.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ohne ausdrückliche Zustimmung tritt die geänderte Fassung gegenüber der Agentur nicht in Kraft; bis dahin gilt die zuletzt zugestimmte Fassung weiter.
Bleibt die Zustimmung aus, erinnert BGGI die Agentur daran. Ist eine Änderung dringend oder rechtlich zwingend, wird zusätzlich deutlich auf sie und auf die Folgen einer ausbleibenden Zustimmung hingewiesen. Die Erinnerungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab der ersten Anzeige der geänderten Fassung. Dringend ist eine Änderung, wenn ohne sie der sichere Betrieb der Plattform, der Schutz der Daten oder die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährdet wäre; rechtlich zwingend ist sie, wenn eine Rechtsvorschrift, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vorgabe eines Zahlungsdienstes, eines App-Ladens oder einer Aufsichtsstelle sie verlangt und BGGI dabei kein eigener Entscheidungsspielraum bleibt. Der Hinweis nennt den Anlass, die betroffene Stelle und die Folge einer ausbleibenden Zustimmung. Auch eine dringende oder rechtlich zwingende Änderung wird ohne Zustimmung nicht wirksam.
Stimmt die Agentur einer Änderung nicht zu, kann BGGI diesen Vertrag beenden. Die Beendigung wird vorher angekündigt und begründet; sie ist frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab der ersten Anzeige der geänderten Fassung möglich.
Bereits erteilte Aufträge und laufende Fälle der Agentur werden nach der zuletzt zugestimmten Fassung ordentlich zu Ende geführt. Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenfalls unberührt.
§ 27 Form
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für eine Änderung dieser Formvorschrift. Die digitale Annahme und die elektronische Zustimmung über die Plattform nach § 26 genügen der Textform.
Festlegungen, die dieser Vertrag BGGI ausdrücklich zuweist, insbesondere nach den §§ 11 und 13, sind keine Vertragsänderungen; für sie gelten die dort genannten Voraussetzungen.
Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesem Vertrag.
§ 28 Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Vorschriften des Staates, in dem die Agentur ihren Sitz hat, bleiben unberührt, soweit sie unabhängig vom gewählten Recht gelten.
§ 29 Gerichtsstand
Ist die Agentur Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat die Agentur im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der BGGI in Bonn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 30 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 31 Sprachfassungen
Dieses Dokument liegt in 24 Sprachen vor. Verbindlich ist allein die deutsche Fassung; die übrigen Sprachfassungen dienen dem Verständnis.
Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung gilt allein der deutsche Wortlaut. Übersetzungen dienen nur der Information und enthalten diesen Hinweis in ihrer eigenen Sprache.