Vereinbarung für Mitarbeitende über Verschwiegenheit und Systemnutzung
Stand: 15. Oktober 2026
Kurz erklärt (unverbindlich)
Diese Zusammenfassung in einfacher Sprache ist unverbindlich. Sie erleichtert nur den Überblick. Verbindlich ist allein der nachfolgende Text.
Diese Vereinbarung ist kein Arbeitsvertrag. Ihr Gehalt, Ihre Arbeitszeit und Ihr Urlaub stehen in Ihrem Arbeits- oder Dienstvertrag.
Hier steht, wie Sie mit vertraulichen Daten umgehen und wie Sie die Systeme von Love Your Life nutzen.
Über Patientinnen, Patienten und interne Angelegenheiten sprechen Sie mit niemandem. Das gilt auch nach dem Ende Ihrer Tätigkeit.
Gesundheitsdaten öffnen Sie nur, wenn Sie sie für Ihre Aufgabe brauchen. Sie geben sie nicht in fremde KI- oder Übersetzungsdienste ein.
Die Plattform erfasst Ihre Arbeitszeit und hält Zugriffe fest. Ihre eigenen Zeiten können Sie jederzeit ansehen.
Einen Verdacht auf ein Datenleck melden Sie sofort. Eine schnelle Meldung wird Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt.
Diese Vereinbarung macht Ihre Haftung nicht strenger, und Sie zahlen für sie nichts.
§ 1 Vertragsparteien
Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen der BGGI GmbH, Rostocker Straße 43, 53117 Bonn, Registergericht Amtsgericht Bonn, HRB 26753 („BGGI“), Betreiberin der Plattform „Love Your Life“, einer Marke der BGGI GmbH, und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der sie über die Plattform digital annimmt („Mitarbeitende“).
Die Vereinbarung gilt für alle Personen, die mit einem Mitarbeiterkonto im Verwaltungsbereich der Plattform arbeiten — in der Verwaltung, der Fallführung, der medizinischen Koordination, der Abrechnung und der Technik, im Hauptbüro Deutschland ebenso wie in einem Länderbüro. Für Konten der externen Übersetzungsprüfung gilt sie nicht; für diese Konten gelten § 7 und die Vereinbarung über die externe Prüfung von Übersetzungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind ausschließlich die Verschwiegenheit, der Umgang mit Daten und die Nutzung der Systeme der BGGI.
Diese Vereinbarung ist kein Arbeitsvertrag. Sie regelt weder Vergütung noch Arbeitszeit als geschuldete Leistung, weder Urlaub noch die Kündigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Der Arbeits- oder Dienstvertrag wird außerhalb der Plattform geschlossen und bleibt von dieser Vereinbarung unberührt; bei Widersprüchen geht er vor, soweit er für die Mitarbeitenden günstiger ist.
§ 3 Leistungen
BGGI stellt den Mitarbeitenden ein persönliches Konto im Verwaltungsbereich, die für ihre Aufgabe erforderlichen Systeme und, soweit vereinbart, Geräte zur Verfügung und unterrichtet sie über die Regeln dieser Vereinbarung und ihre Änderungen.
Die Mitarbeitenden nutzen Konto, Systeme und Geräte ausschließlich für ihre dienstlichen Aufgaben und nach den Regeln dieser Vereinbarung.
§ 4 Pflichten der Parteien
Die Mitarbeitenden halten die Regeln der §§ 5 bis 17 und die Verschwiegenheit nach § 22 ein.
BGGI räumt Rechte nur in dem Umfang ein, den die Aufgabe erfordert, trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten, hält die Zeiterfassung und die Protokolle für die Mitarbeitenden nachvollziehbar und nimmt Meldungen nach § 17 entgegen, ohne eine unverzügliche Meldung zum Nachteil der meldenden Person zu werten.
§ 5 Umgang mit Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten sind besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO. Sie werden ausschließlich für die Bearbeitung des jeweiligen Falls verarbeitet und nur den Personen zugänglich gemacht, die sie für ihre Aufgabe benötigen.
Ein Aufruf aus Neugier, aus persönlichem Interesse oder ohne Bezug zu einer eigenen Aufgabe unterbleibt, auch wenn ein technischer Zugriff möglich wäre. Zugriffe werden protokolliert.
Gesundheitsdaten werden nicht auf private Geräte, private Speicher oder private Postfächer übertragen und nicht ausgedruckt, soweit dies für die Aufgabe nicht erforderlich ist.
Gesundheitsdaten und andere Angaben aus Fällen werden nicht in KI-Dienste, Übersetzungsdienste oder sonstige Anwendungen außerhalb der Plattform eingegeben, die BGGI dafür nicht ausdrücklich freigegeben hat. Das gilt auch für kurze Auszüge und für Angaben, die für sich genommen harmlos erscheinen.
§ 6 Rollen- und Bereichsrechte
Mitarbeitende erhalten Rechte nur für die Bereiche, die sie für ihre Aufgabe benötigen, und nur in der dafür erforderlichen Stufe: sehen, bearbeiten oder freigeben. Rechte vergibt ausschließlich der Inhaber.
Rechte werden nicht ausgeweitet, nicht geteilt und nicht an andere weitergegeben. Fällt auf, dass ein Recht weiter reicht als die Aufgabe, wird das der Verwaltung gemeldet.
Neben den Rechten bestimmen die Mitarbeiterart und der Geltungsbereich, was eine Person sieht und bearbeitet: Aufgaben werden nur aus den Bereichen der eigenen Mitarbeiterart zugeteilt, und wer auf bestimmte Länder beschränkt ist, sieht nur Vorgänge dieser Länder. Ist einem auf Länder beschränkten Konto kein Land zugeordnet, sieht es nichts. Änderungen an Rechten und Geltungsbereich werden mit Person, Zeitpunkt und Umfang festgehalten.
§ 7 Konten der Übersetzungsprüfung
Konten der Art „Übersetzungsprüfung“ sehen im Verwaltungsbereich ausschließlich den Arbeitsplatz „Texte“, das eigene Profil, die Sicherheitseinstellungen und die eigenen Mitteilungen. Fälle, Patientendaten, Aufgaben, Postfächer, Zeiterfassung, Zahlen der Plattform und Angaben zu Kolleginnen und Kollegen sind ihnen verschlossen.
Am Arbeitsplatz „Texte“ werden Korrekturvorschläge zu Oberflächentexten gemacht. Über einen Vorschlag entscheidet eine zweite Person mit dem Recht „freigeben“; niemand entscheidet über einen eigenen Vorschlag. Rechtstexte sind vom Arbeitsplatz ausgenommen.
Mitarbeitende geben Inhalte aus anderen Bereichen der Verwaltung — insbesondere Fall- und Patientendaten, Zugangsdaten und interne Vorgänge — nicht an Konten der Übersetzungsprüfung weiter, auch nicht über Nachrichten, Anmerkungen oder Bildschirmfotos.
§ 8 Zweiter Faktor für Verwaltungszugänge
Für Zugänge zum Verwaltungsbereich kann der zweite Faktor über den in der Plattform angebotenen Weg eingerichtet werden. Er ist freiwillig, soweit BGGI ihn nicht nach Absatz 2 verpflichtend schaltet.
BGGI kann den zweiten Faktor für alle Mitarbeitenden oder für einzelne Konten verpflichtend schalten; dann besteht ohne aktivierten zweiten Faktor kein Zutritt. Solange er nicht verpflichtend geschaltet ist, erinnert die Plattform an die Einrichtung, und zwar nur als Hinweis; ein fehlender zweiter Faktor hat dann keine Folgen für den Zugang.
Der zweite Faktor ist persönlich. Codes, Wiederherstellungsschlüssel und Geräte werden nicht weitergegeben. Der Verlust eines Geräts oder Schlüssels wird unverzüglich gemeldet.
§ 9 Zeiterfassung
Für Mitarbeitende, deren Rolle der Zeiterfassung unterliegt, erfasst die Plattform während der Anmeldung im Verwaltungsbereich die Arbeitszeit. Dass erfasst wird, zeigt die Plattform sichtbar an.
Erfasst werden Beginn und Ende der Sitzung, im Minutentakt der aufgerufene Bereich oder Fall — nur dessen Kennung, keine Inhalte —, ob in der letzten Minute eine Eingabe erfolgte, sowie die Browserkennung. Tastatureingaben, Texte, Klickziele und Inhalte von Fällen, Nachrichten oder Dokumenten werden nicht gespeichert.
Kurze Inaktivität bis zu der in den Einstellungen festgelegten Kurzpause, derzeit fünf Minuten, gilt als Arbeitszeit. Bleibt länger als die festgelegte Sitzungslücke, derzeit dreißig Minuten, jedes Signal aus, endet die Sitzung automatisch. Die geltenden Werte sind in der Plattform einsehbar.
Zwecke sind der Nachweis der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz, die Zuordnung der Arbeitszeit zu Fällen für die Abrechnung und die Planung. Die Leitung wertet die Zeiten nach Tag, Woche und Monat aus. Eine heimliche Beobachtung findet nicht statt; einzelne Personen werden nicht nach Tempo oder Zahl ihrer Eingaben bewertet, und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden nicht allein auf Auswertungen der Zeiterfassung gestützt.
Mitarbeitende sehen ihre eigenen Zeiten jederzeit unter „Meine Zeiten“ ein und können eine Korrektur beantragen. Die Daten werden nach der in den Einstellungen festgelegten Frist, derzeit 400 Tage, automatisch gelöscht, soweit keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung bleiben unberührt.
§ 10 Aufgaben und Bearbeitungsfristen
Aufgaben in der Plattform tragen eine Frist. Ist eine Aufgabe überfällig, erinnert die Plattform die zuständige Person in regelmäßigen Abständen, derzeit alle 24 Stunden, nach derzeit drei Tagen zusätzlich die Leitung ihres Länderbüros und nach derzeit sieben Tagen die Verwaltung. Die Erinnerungen dienen der Erledigung des Vorgangs und nicht der Bewertung der Person.
Mitarbeitende eines Länderbüros bearbeiten die Fälle ihres Landes in den Fristen der Fallsteuerung: erste Bearbeitung, Erinnerung und Abschluss jeweils in Arbeitstagen nach dem Kalender des Büros, derzeit 3, 5 und 7 Arbeitstage ab der Zuweisung. Die geltenden Fristen werden bei der Zuweisung festgeschrieben und in der Plattform angezeigt.
Wird eine Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit für den Fall automatisch an das Hauptbüro Deutschland über. Dieser Übergang ist eine Regel der Fallsteuerung zum Schutz der Patientinnen und Patienten und keine Maßnahme gegenüber der einzelnen Person.
§ 11 Geräte und Zugänge
Überlassene Geräte, Zugangsdaten und Schlüssel werden sorgfältig verwahrt und nur für die Aufgabe genutzt. Zugangsdaten sind persönlich und werden nicht weitergegeben.
Bildschirme werden beim Verlassen des Arbeitsplatzes gesperrt. Aus offenen Netzen erfolgt der Zugriff nur über eine gesicherte Verbindung.
Der Verdacht auf einen Verlust oder eine unbefugte Nutzung von Geräten oder Zugängen wird unverzüglich gemeldet.
§ 12 Keine private Weitergabe von Patientendaten
Angaben zu Patientinnen und Patienten werden nicht privat weitergegeben, nicht in privaten Nachrichtendiensten oder sozialen Netzwerken erwähnt und nicht fotografiert oder aufgezeichnet.
Auch anonym wirkende Schilderungen können eine Person erkennbar machen; deshalb unterbleiben auch sie.
§ 13 Postfächer, KI-Vorschläge und automatische Antworten
Die Postfächer der Plattform dienen ausschließlich dienstlichen Zwecken. Eine private Nutzung ist nicht gestattet.
Die Plattform bietet im Postfach eine KI-Korrektur von Rechtschreibung und Grammatik sowie KI-Vorschläge für Nachrichten aus Stichworten an, Vorschläge nur für Empfänger, die im System hinterlegt sind. Ein KI-Vorschlag wird nie von selbst verschickt. Mitarbeitende lesen und prüfen jeden Vorschlag vollständig, bevor sie ihn senden; mit dem Senden verantworten sie den Inhalt wie einen selbst geschriebenen Text.
In Stichworte für einen KI-Vorschlag werden keine Gesundheitsdaten und keine Angaben aufgenommen, die für den Vorschlag nicht erforderlich sind.
Schaltet BGGI die automatische E-Mail-Antwort ein, legt jede Person für ihr eigenes Postfach fest, ob sie genutzt wird und in welcher Stufe: Stufe 1 sendet nur eine Eingangsbestätigung ohne KI; in Stufe 2 erstellt die KI einen Vorschlag, den ein Mensch freigibt; in Stufe 3 wird selbständig geantwortet, jedoch ausschließlich mit dem vom Inhaber freigegebenen Wortlaut der Wissensbasis.
Nachrichten mit Personen- oder Gesundheitsbezug erhalten nur eine Eingangsbestätigung und werden einem Menschen vorgelegt; sie gehen nicht an die KI. Verdächtige Nachrichten werden nie beantwortet. Terminanfragen werden immer ein Vorschlag; bestätigt wird nur durch einen Menschen. Automatisch versandte Nachrichten sind als solche gekennzeichnet.
Automatische Antworten und freigegebene Vorschläge gehen im Namen des jeweiligen Postfachs und mit dessen Signatur hinaus. Mitarbeitende geben keinen Vorschlag frei, der Zusagen zu Preisen, Fristen, Terminen, Erstattungen oder medizinischen Fragen enthält, die über ihre Befugnis hinausgehen. Als Vertretung bei Abwesenheit kann nur ein Postfach der Plattform benannt werden.
Einordnung, Vorschlag, Freigabe und Versand werden mit Zeitpunkt und handelnder Person festgehalten. Das Protokoll dient der Nachvollziehbarkeit der versandten Antworten, nicht der Bewertung einzelner Personen.
Ergebnisse von KI-Funktionen der Plattform — Korrektur, Vorschlag, Übersetzung, Zusammenfassung und Antworten von Chats — sind Hilfsmittel. Sie können unvollständig oder falsch sein und ersetzen keine ärztliche, rechtliche oder sonstige fachliche Prüfung. Mitarbeitende verwenden sie gegenüber Patientinnen, Patienten, Partnern oder Behörden erst nach eigener Prüfung; für automatische Antworten in Stufe 3 gilt Absatz 4.
§ 14 KI-Chat im Verwaltungsbereich
Der KI-Chat im Verwaltungsbereich steht nur Inhaberkonten zur Verfügung, die dafür ausdrücklich freigegeben sind. Mitarbeitende haben keinen Zugang. Die Chats in den übrigen Bereichen der Plattform beantworten nur Fragen ihres jeweiligen Bereichs.
Der Chat kann eine Änderung von Einstellungen nur vorschlagen. Er schaltet nichts selbst: Eine Einstellung ändert sich erst, wenn das Inhaberkonto den Vorschlag über die Schaltfläche „Bestätigen“ annimmt; ein getipptes oder gesprochenes „Ja“ genügt nicht. Ein Vorschlag verfällt nach zehn Minuten.
Vorschlag, Bestätigung, Abbruch und Abweisung werden mit Konto und Zeitpunkt protokolliert; die Änderung selbst erscheint in der Prüfspur der jeweiligen Einstellung unter dem bestätigenden Inhaberkonto.
Mitarbeitende nutzen kein Inhaberkonto und keine angemeldete Sitzung eines Inhaberkontos, bedienen den Chat nicht für ein Inhaberkonto und veranlassen keine Bestätigung in dessen Namen.
§ 15 Telefon der Stellen
Ist ein Länderbüro als Stelle für Anrufe über die zentrale Nummer der Plattform freigeschaltet und sind Mitarbeitende dort als Mitglied eingetragen, nutzen sie das Büro-Telefon der Plattform ausschließlich dienstlich. Ausgehende Anrufe gehen mit der zentralen Nummer der Plattform als Absender hinaus und sind nur nach Deutschland und in Staaten der Europäischen Union möglich; Anrufe in andere Länder sind gesperrt, auch in das eigene Land einer Stelle außerhalb der Europäischen Union.
Mitarbeitende sehen nur die Anrufe und Kontakte ihrer Stelle. Die Plattform protokolliert je Anruf Zeitpunkt, Richtung, Stand, beteiligtes Mitglied und Dauer; die Nummer des Gegenübers wird nur verschlüsselt gespeichert. Das Protokoll wird nach der in der Verwaltung festgelegten Frist, derzeit 90 Tage, gelöscht. Gesprächsinhalte speichert die Plattform nicht.
Gehen über die zentrale Nummer Nachrichten per WhatsApp an die Stelle, beantworten Mitarbeitende sie nur im Postfach der Stelle. Frei schreiben können sie nur innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Nachricht der Kundin oder des Kunden; danach sperrt die Plattform den Versand, ausgenommen eine Terminbestätigung nach den Regeln der Plattform. Anrufe über WhatsApp können Mitarbeitende nicht starten.
§ 16 Rolle gegenüber Patientinnen, Patienten und Partnern
BGGI erbringt über die Plattform Leistungen der Organisation und Begleitung. Mitarbeitende handeln in diesem Rahmen: Sie organisieren, koordinieren, informieren und leiten Anliegen an die Zuständigen weiter. Die ärztliche, pflegerische, therapeutische, pharmazeutische und jede sonstige Fachleistung erbringen allein die jeweiligen Leistungserbringer; medizinische Entscheidungen treffen ausschließlich die behandelnden Ärztinnen, Ärzte und Häuser.
Mitarbeitende erteilen keine ärztliche, rechtliche oder steuerliche Beratung, stellen keine Diagnosen, bewerten keine Erfolgsaussichten einer Behandlung und geben keine Zusagen zu Behandlungserfolg, Terminen, Kosten, Fristen oder Erstattungen ab, die über ihre Befugnis und die in der Plattform ausgewiesenen Angaben hinausgehen. Das gilt auch in der medizinischen Koordination; ihre Aufgabe ist die Organisation, nicht die Behandlung. Medizinische Fragen leiten Mitarbeitende an die zuständige Ärztin, den zuständigen Arzt oder das zuständige Haus weiter, rechtliche Fragen an die Verwaltung.
Mitarbeitende, denen BGGI das Recht zur Bearbeitung von Zahlungen eingeräumt hat, können im Bereich „Kassieren“ der Plattform zu einem Fall ihres Geltungsbereichs einen Betrag anlegen und vor der Patientin oder dem Patienten für BGGI kassieren; es gilt die in der Plattform hinterlegte Höchstgrenze je Vorgang. Kartenzahlungen gehen unmittelbar an BGGI. Bargeld nehmen sie nur über die Plattform und gegen deren Quittung im Namen der BGGI an; sie verwahren es getrennt von eigenem Geld und liefern es nach den Weisungen der BGGI vollständig ab. Erreichen die Barzahlungen eines Falls zusammen den in der Plattform festgelegten Betrag (derzeit 5.000 Euro), nehmen sie Bargeld erst an, wenn die zahlende Person die Erklärung zur Herkunft der Mittel abgegeben hat, ihr Ausweis oder Pass erfasst ist und die Erklärung bestätigt ist.
§ 17 Meldepflicht bei Verdacht auf einen Datenschutzverstoß
Jeder Verdacht auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten — verlorene Unterlagen, eine falsch adressierte Nachricht, ein fremder Zugriff, ein verlorenes Gerät — wird unverzüglich der Verwaltung und der oder dem Datenschutzbeauftragten gemeldet.
Die Meldung erfolgt auch dann, wenn der Vorfall selbst verursacht wurde. Eine unverzügliche Meldung wird nicht zum Nachteil der meldenden Person gewertet; die gesetzlichen Fristen der BGGI hängen davon ab.
§ 18 Vergütung und Fälligkeit
Für diese Vereinbarung wird kein Entgelt geschuldet; sie ist für beide Parteien unentgeltlich. Die Vergütung für die Arbeitsleistung und ihre Fälligkeit ergeben sich allein aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag. Die Einhaltung dieser Vereinbarung gehört zu den dort geschuldeten Leistungen und begründet keinen eigenen Vergütungsanspruch.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung beginnt mit der digitalen Annahme und gilt, solange die Person mit einem Mitarbeiterkonto für BGGI tätig ist. Sie endet mit dem Ende der Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf; eine gesonderte Kündigung nur dieser Vereinbarung ist nicht vorgesehen. Die Pflichten nach den §§ 21 und 22 gelten fort.
Mit dem Ende der Tätigkeit werden alle Geräte, Unterlagen, Datenträger und Schlüssel unverzüglich herausgegeben; die Zugänge werden gesperrt und laufende Sitzungen beendet. Kopien betrieblicher Daten werden nicht zurückbehalten.
Ein Mitarbeiterkonto wird über den einheitlichen Weg der Plattform geschlossen. Dabei werden Grund, handelnde Person, Zeitpunkt und die E-Mail-Adresse im Archiv festgehalten, alle laufenden Sitzungen beendet und das Konto gesperrt. Die Einträge, auf die Rechnungen, Prüfspur und Nachrichten verweisen, bleiben als Nachweis erhalten; die Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
Wird ein Konto wegen Missbrauchs, Täuschung oder Vertragsbruchs geschlossen, bleibt die E-Mail-Adresse für eine neue Registrierung gesperrt; bei den übrigen Gründen wird sie freigegeben. Welche Gründe zu einer Sperre führen, ist in der Verwaltung festgelegt.
§ 20 Haftung und Haftungsbegrenzung
Diese Vereinbarung erweitert die Haftung der Mitarbeitenden nicht. Für Beschäftigte der BGGI gelten die Grundsätze der beschränkten Haftung im Arbeitsverhältnis; für Personal eines Länderbüros gilt das Vertragsverhältnis mit dem Büropartner.
BGGI haftet gegenüber den Mitarbeitenden nach den gesetzlichen Vorschriften; diese Vereinbarung beschränkt diese Haftung nicht.
§ 21 Datenschutz
Mitarbeitende verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung der BGGI und für ihre dienstlichen Aufgaben; mit der Annahme dieser Vereinbarung sind sie zur Vertraulichkeit personenbezogener Daten verpflichtet. Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Tätigkeit fort.
BGGI verarbeitet die Daten der Mitarbeitenden, die bei der Nutzung der Systeme entstehen — insbesondere Kontodaten, Rechte, Zeiterfassung, Zugriffs- und Versandprotokolle und das Anrufprotokoll nach § 15 —, zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, zum Schutz der Daten Dritter und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten nennt die Datenschutzerklärung.
§ 22 Verschwiegenheit
Mitarbeitende bewahren über alle ihnen dienstlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen. Das gilt für Daten von Patientinnen und Patienten, für Angaben von Ärztinnen, Ärzten, Kliniken, Agenturen und Dienstleistern sowie für Geschäftsgeheimnisse und Konditionen der BGGI.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen, und besteht nach dem Ende der Tätigkeit fort, soweit die Angelegenheiten nicht allgemein bekannt geworden sind.
Soweit Mitarbeitende bei der beruflichen Tätigkeit einer Ärztin, eines Arztes oder einer anderen Person mitwirken, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegt, sind sie als mitwirkende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet; eine Verletzung kann nach § 203 Abs. 4 StGB strafbar sein.
Gesetzliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Schweigepflichten sowie gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt. Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und Offenlegungen, die nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlaubt sind, bleiben zulässig.
§ 23 Änderungen dieser Vereinbarung
BGGI kann den Text dieser Vereinbarung ändern, insbesondere um ihn an eine geänderte Rechtslage, an geänderte Systeme der Plattform oder an geänderte Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit anzupassen. Die geänderte Fassung wird im Verwaltungsbereich der Plattform angezeigt, bevor sie gilt. Angezeigt werden die geänderten Stellen; die nicht geänderten Teile gelten unverändert weiter.
Die Zustimmung erfolgt elektronisch in der Plattform. Festgehalten werden der Zeitpunkt der Zustimmung und eine Prüfsumme der zugestimmten Fassung. Jede Fassung bleibt in der Akte des Kontos lesbar und kann dort jederzeit abgerufen werden; die Zustimmung ist damit nachweisbar.
Über eine Änderung wird zusätzlich eine E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse gesendet. Unabhängig davon erscheint die Änderung beim nächsten Anmelden. Die Entscheidung kann zurückgestellt werden; die Anzeige erscheint dann erneut.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ohne ausdrückliche Zustimmung gilt die zuletzt zugestimmte Fassung weiter.
Bleibt die Zustimmung aus, erinnert BGGI daran. Ist eine Änderung dringend oder rechtlich zwingend, insbesondere aus Gründen des Datenschutzes oder der Informationssicherheit, wird zusätzlich deutlich auf sie und auf die Folgen einer ausbleibenden Zustimmung hingewiesen. Die Erinnerungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab der ersten Anzeige der geänderten Fassung. Dringend ist eine Änderung, wenn ohne sie der sichere Betrieb der Plattform, der Schutz der Daten oder die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährdet wäre; rechtlich zwingend ist sie, wenn eine Rechtsvorschrift, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vorgabe eines Zahlungsdienstes, eines App-Ladens oder einer Aufsichtsstelle sie verlangt und BGGI dabei kein eigener Entscheidungsspielraum bleibt. Der Hinweis nennt den Anlass, die betroffene Stelle und die Folge einer ausbleibenden Zustimmung. Auch eine dringende oder rechtlich zwingende Änderung wird ohne Zustimmung nicht wirksam.
Wesentliche Bedingungen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses werden durch diese Vereinbarung nicht geändert. Eine einseitige Änderung solcher Bedingungen findet nicht statt; sie erfolgt nur einvernehmlich durch Änderungsvertrag oder nach den gesetzlichen Regeln über die Änderungskündigung. Eine ausbleibende Zustimmung zu einer geänderten Fassung dieser Vereinbarung beendet das Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht.
Ist eine geänderte Fassung Voraussetzung für den Zugang zu einzelnen Systemen oder Bereichen, kann der Zugang bis zur Zustimmung eingeschränkt werden. Die Folgen für die Tätigkeit werden außerhalb der Plattform geklärt. Mitbestimmungsrechte einer Arbeitnehmervertretung bleiben unberührt. Eine Einschränkung kommt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab der ersten Anzeige der geänderten Fassung in Betracht.
§ 24 Form
Die digitale Annahme dieser Vereinbarung und die elektronische Zustimmung zu einer geänderten Fassung über die Plattform genügen der Textform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor dieser Vereinbarung.
§ 25 Anwendbares Recht
Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtswahl entzieht Mitarbeitenden nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts, das ohne sie anzuwenden wäre, insbesondere des Rechts des Staates, in dem sie gewöhnlich arbeiten.
§ 26 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Streitigkeiten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
§ 27 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 28 Sprachfassungen
Dieses Dokument liegt in 24 Sprachen vor. Verbindlich ist allein die deutsche Fassung; die übrigen Sprachfassungen dienen dem Verständnis.
Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung gilt allein der deutsche Wortlaut. Jede Übersetzung enthält diesen Hinweis in ihrer eigenen Sprache.